ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Allgemeines

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ersetzen alle früheren AGB. Bedingungen des Kunden sind für young promotion GmbH nur bindend, wenn sie diese schriftlich anerkannt hat. Abänderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Im Falle, dass Bestimmungen dieser AGB denjenigen des Hauptvertrags widersprechen, geht letzterer vor.

Angebote / Präsentationen

3. Eine erste Besprechung sowie reine Preisangebote sind für den Kunden kostenlos. Die weiteren Tätigkeiten von young promotion GmbH, namentlich auch das Ausarbeiten von Projektvorschlägen oder das Erstellen von Detail- Angeboten sind, ohne ausdrückliche, anderslautende Vereinbarung, entgeltlich. Die Verwendung von Projektvorschlägen durch den Kunden erfordert die schriftliche Zustimmung von young promotion GmbH.

4. Die Preisberechnungen in den Angeboten von young promotion GmbH beruhen auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Firmenkonzept-, Markt-, Inhalts-, und Massangaben. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Richtpreis-Charakter.

Honorare, Preise

5. Arbeits- und Dienstleistungen von young promotion GmbH werden nach Aufwand vergütet. Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nichts anders vereinbart, Nettopreise, exkl. MWST. Nicht im Honorar von young promotion GmbH inbegriffen sind:

a) Ausserordentliche Barauslagen, Spesen und Vergütungen im Zusammenhang mit Reisen und Veranstaltungen;

b) Logistik, Lagerung etc;

c) sämtliche Leistungen Dritter, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erfolgt sind.

6. Bei Auftragsänderungen durch den Kunden werden bereits vorgenommene Offerten oder Budgets von young promotion GmbH hinfällig und werden der Änderung entsprechend angepasst. Bei Streichung oder massiver Kürzung des Auftragsvolumens hat young promotion GmbH Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den Honorarausfall und für die von ihr bereitgestellten Kapazitäten.

Mitwirkungspflichten des Kunden

7. Für die Implementierung, die Abnahme sowie die Ausbildung stellt der Kunde das vorgesehene Personal rechtzeitig frei. Der Kunde ist zur sorgfältigen Auswahl und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter verpflichtet.

Der Kunde gibt young promotion GmbH seine Projektorganisation mit Namen und Funktion der zuständigen Mitarbeiter bekannt.

Der Kunde hat young promotion GmbH rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, soweit diese für die Vertragserfüllung seitens young promotion GmbH von Bedeutung sind. Der Kunde übergibt young promotion GmbH rechtzeitig alle notwendigen Dokumente, Informationen und Unterlagen und gewährt den Mitarbeitern von young promotion GmbH im erforderlichen Rahmen Zutritt zu den eigenen Anlagen und Räumen.

Kontroll- und Prüfdokumente

8. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrags zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Einsatzplanungen, Abläufe, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem «OK zur Ausführung» und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist, mangels einer solchen innerhalb von 5 Werktagen, zurückzugeben. Solange young promotion GmbH kein OK zur Ausführung des Kunden vorliegt, ist young promotion GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Fortsetzung der Arbeiten einzustellen. Sie haftet in diesem Fall nicht für einen bestimmten Fertigstellungstermin oder für allfällige durch die Verspätung begründete Drittkosten oder sonstige Schäden. Ist nach Ablauf von 30 Tagen seit der Zustellung der Prüfdokumente bei young promotion GmbH noch kein Gut zur Ausführung eingegangen, ist young promotion GmbH berechtigt, unter Beendigung des Auftrags ihre bisherigen Arbeiten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

young promotion GmbH haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler und von diesem selber ausgeführte Arbeiten und Korrekturen. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumente verzichtet oder ruft der Auftraggeber ohne diese direkt Filme, Dateien oder bestelltes Material ab, so trägt er das volle Risiko.

Erfüllung

9. Wir verpflichten uns, den uns erteilten Auftrag nach bestem Wissen auf der Grundlage der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Zahlen sowie der erteilen Auskünfte auszuführen. Eine Überprüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Zahlen sowie der erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit liegt nicht in unserer Aufgabe. Als Erfüllungsort gilt der Geschäftssitz von young promotion GmbH. Teillieferungen sind zulässig.

10. Soweit eine Erfüllungsfrist vereinbart wurde, so beginnt diese mit dem Tag der Auftragsbestätigung (Datum des Poststempels), jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc., Erbringung von notwendigen Vorarbeiten und gegebenenfalls vor Leistung der vereinbarten Anzahlung.

Sind Termine oder Terminpläne vereinbart, so verlängern sich diese angemessen, sofern der Kunde im Sinne des vorstehenden Absatzes in Verzug ist.

11. Bei werkvertraglichen Aufträgen auf Erstellung von Druckerzeugnissen, Einsatzplänen, Promotionskleider und – Accessoires, PR-Material, Ausrüstungen etc. ist young promotion GmbH, sofern vom Kunden nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Vertragsabschluss die notwendigen Logos und Texte geliefert werden, berechtigt, Text und Layout nach eigenem Ermessen zu gestalten und zum vereinbarten Preis zu berechnen.

12. Befindet sich young promotion GmbH durch ihr Verschulden im Verzug, so hat der Kunde young promotion GmbH eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen.

Zahlungsbedingungen

13. Grundsätzlich leisten Neukunden bei Auftragsannahme eine Akontozahlung an young promotion GmbH i.H.v. 100 % des jeweiligen Preisangebotes. Bestandskunden leisten grundsätzlich eine Akontozahlung an young promotion GmbH i.H.v. 50% des jeweiligen Preisangebotes. Die Restzahlung erfolgt nach Leistungserbringung. Die Rechnungen von young promotion GmbH sind zahlbar netto Kassa, d.h. ohne Skonto innerhalb von 21 Tagen nach Ausstellung. Skonto kann für kürzere Zahlungsfristen vereinbart werden. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz von young promotion GmbH. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung angerechnet.

14. young promotion GmbH kann auch nach Auftragsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Werden diese nicht geleistet, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden.

15. young promotion GmbH ist berechtigt, bei Stornierung eines Auftrags kürzer als 4 Wochen vor Aktionsstart Stornokosten in Höhe von 50% des Auftragswerts dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei Aufträgen, die kürzer als 4 Wochen vor dem geplanten Aktionsstart erteilt werden, ist young promotion GmbH berechtigt, dem Kunden einen Kurzfristzuschlag in Höhe von 25% des Auftragswerts zu berechnen.

16. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage wesentlich, so kann young promotion GmbH auf alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Barzahlung verlangen; dies gilt auch, wenn young promotion GmbH Wechsel oder Schecks angenommen hat.

17. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist behält sich young promotion GmbH vor, unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

Ebenso behält sich young promotion im Falle des Zahlungsverzuges vor, für den Auftraggeber eingesetztes Promotionspersonal kurzfristig abzuberufen.

18. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Verrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen irgendwelcher Art des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Beanstandungen und Mängelrügen

19. Der Kunde hat jede Leistung von young promotion GmbH (Sachleistungen, Arbeitsleistungen) zu prüfen und zwar auch dann, wenn er ein «OK zur Ausführung» erteilt hat. Beanstandungen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Erfüllung kann young promotion GmbH nur berücksichtigen, wenn sie spätestens 8 Werktage nach erfolgter Leistung in schriftlicher Form und unter Beilegung der notwendigen Bestätigungen zu Händen young promotion GmbH zugestellt werden.

Bei Beanstandungen von zur Verfügung gestellten Waren (Werbeerzeugnissen etc.) hat der Kunde auf Verlangen die beanstandete Ware selbst oder sonstige Nachweise für die Mangelhaftigkeit der Ware einzusenden.

Gewährleistung / Haftung

20. Bei Arbeitsleistungen steht young promotion GmbH dafür ein, dass die übertragenen Arbeiten von ihr bzw. der von ihr beigezogenen Hilfspersonen mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt werden.

Gegenüber Personal, welches von young promotion GmbH bei einem Anlass des Kunden eingesetzt werden, ist grundsätzlich ausschliesslich young promotion GmbH weisungsberechtigt.

Erteilt der Kunde dem von young promotion GmbH eingesetzten Personal direkt Weisungen entgegen denjenigen von young promotion GmbH, so haftet der Kunde für Schäden, die aus der korrekten Erfüllung seiner Weisung entstehen.

21. Bei Sachleistungen leistet young promotion GmbH grundsätzlich Gewähr für die zugesicherten Eigenschaften der Produkte. Geringfügige Abweichungen von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als Qualitätsmängel. Für Schäden, die aus unsachgemässer Lagerung oder nicht vorschriftsgemässer Verwendung der von young promotion GmbH gelieferten Produkte entstehen, ist jede Haftung seitens young promotion GmbH ausgeschlossen.

Die Gewährleistung geht nach Wahl von young promotion GmbH auf Instandsetzung oder Ersatz der Ware, die den Mangel aufweisen. Ersetzte Ware geht in das Eigentum von young promotion GmbH über. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite verändert wird, wenn Vorschriften für Behandlung und Verwendung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Anwendung durch den Kunden oder Dritten vorliegt, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Fabrikationsfehler oder der Wahl von ungeeignetem Material beruhen, sofern der Kunde die Herstellung oder das Material vorgeschrieben hat. Natürlicher Verschleiss ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

22. Der Kunde hat young promotion GmbH oder einem von ihr zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten nur mit ihrer Zustimmung berechtigt.

23. young promotion GmbH haftet für allfällige Schäden des Kunden bei Vorliegen einer eigenen Sorgfaltspflichtverletzung bis insgesamt max. zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaft erbrachten Eigenleistung von young promotion GmbH. Diese Beschränkung gilt nicht für grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführte Schäden.

24. Sämtliche Klagen auf Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Leistungserbringung bzw. Ablieferung der Ware an den Kunden. Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.

Entlastung von young promotion GmbH

25. Ist young promotion GmbH in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags im Namen des Kunden oder für diesen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten eingegangen, so hält der Kunde young promotion GmbH frei von daraus entstehenden Verpflichtungen und Ansprüchen des Dritten.

Schliesst young promotion GmbH für den Kunden selbst bzw. in Zusammenhang mit der Erfüllung eines Auftrags für den Kunden ein Mietverhältnis ab, so verpflichtet sich der Kunde unwiderruflich, für sämtliche Schäden, die aus dem Mietverhältnis, so z.B. an der Mietsache, entstehen, vorbehaltlos aufzukommen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass young promotion GmbH von sich aus für die Mietsache keine Versicherung abschliesst.

Werden bei der Verwendung von Schutzrechten des Kunden (Marken, Patente, Urheberrechte etc.) Schutzrechte Dritter verletzt, so gilt die entsprechende Entlastungspflicht des Kunden gegenüber young promotion GmbH.

Abwerbeverbot

26. Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie innerhalb von zwei Jahren über deren Beendigung hinaus wird der Kunde keine Mitarbeiter, kein Promotionspersonal oder sonstige Angestellte von young promotion GmbH direkt oder indirekt abwerben, anstellen oder beauftragen, es sei denn mit ausdrücklicher Zustimmung von young promotion GmbH. Als Konventionalstrafe für die Missachtung dieser Vereinbarung berechnen wir EUR 5.000,00 für jeden Einzelfall. Unter „Abwerbung“ verstehen wir bereits den Versuch einer direkten Kontaktaufnahme zwecks Geschäftsanbahnung.

Als Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Personen, die während der Dauer der Zusammenarbeit mit young promotion GmbH in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis standen.

Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen und -dateien

27. Während 2 Jahren nach Auslieferung bzw. Mandatsbeendigung bewahrt young promotion GmbH auf eigene Kosten die Arbeitsunterlagen (Daten, Dateien, Negative, Farbauszüge und dergleichen) auf. Eine weitergehende Aufbewahrung ist separat zu vereinbaren und erfolgt dann auf Rechnung des Kunden. Die Aufbewahrung erfolgt stets, d.h. sowohl während als auch nach den genannten 3 Jahren, auf Risiko des Kunden, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet. Die young promotion GmbH übergebenen Dateien und Vorlagen (Originale, Fotografien und dergl.) werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Darüber hinausgehende Risiken hat der Kunde selbst zu versichern bzw. zu tragen.

Geistiges Eigentum

28. An Kostenvoranschlägen, Konzepten und anderen Unterlagen sowie an kreativen und gestalterischen Leistungen, Projektvorschlägen, Arbeitsergebnissen, Know-how usw. behält sich young promotion GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst zugänglich gemacht werden. Marken-, Patent-, Muster- und Modellrechte etc. stehen young promotion GmbH zu, es sei denn, sie seien explizit und gegen Entschädigung an young promotion GmbH auf den Kunden eingetragen worden. young promotion GmbH hat einen Anspruch darauf, in Zusammenhang mit von ihr erstellten Werbemitteln in branchenüblicher Form genannt zu werden.

Soweit keine besonderen Abmachungen getroffen wurden, stehen dem Kunden an den genannten Unterlagen etc. die Nutzungsrechte zu, beschränkt auf den dafür vorgesehenen Umfang und auf die Dauer der Zusammenarbeit sowie unter der Voraussetzung stehend, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt.

Die Wiedergabe aller vom Kunden young promotion GmbH zur Verfügung gestellten Bild- und Textvorlagen, Muster und dergl. erfolgt unter der Voraussetzung und in der Annahme, dass der Kunde die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenützung.

Die Agentur holt auf Rechnung des Kunden die Rechte und Bewilligungen Dritter ein, die für die Vertragserfüllung notwendig sind.

29. young promotion GmbH ist berechtigt, Daten die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden oder von Dritten erhält zu speichern und zu verarbeiten.

Geheimhaltungspflichten

30. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einer Partei sind von der anderen zu wahren und einzuhalten und dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Geheimnisherrn weitergegeben werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer der Zusammenarbeit der Parteien hinaus, solange ein schutzwürdiges Interesse besteht.

Beendigung des Vertrags

31. Sagt ein Kunde, der young promotion GmbH mit der Durchführung einer Promotion, eines Events, PR-Anlasses o.ä. beauftragt hat, diesen Anlass/ Projekt vor seiner Durchführung vorzeitig ab, so hat der Kunde vom vereinbarten Preis folgenden Anteil zu bezahlen:

a) Kündigung 1 Monate vor Anlass: 50%

b) Kündigung 14 Tage vor Anlass: 75%

c) Kündigung weniger als 14 Tage vor Anlass: young promotion GmbH ist diesen Falls berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Zu den ersparten Aufwendungen gehören dabei z.B. die Druck-, Fahrt-, Reinigungskosten etc.

32. Der Kunde muss young promotion GmbH unverzüglich benachrichtigen, wenn er

– in Liquidation, Konkurs oder Nachlass gerät oder fruchtlos gepfändet worden ist,

– durch Verkauf eines Gesellschaftsanteils unter einen neu bestimmenden Einfluss gerät, wobei bei einer Veräusserung von 50 oder mehr Prozent der Gesellschaft ein solcher bestimmender Einfluss in jedem Fall anzunehmen ist,

– für den die Vertragsprodukte einschliessenden Geschäftsbereich die Übertragung an einen Dritten oder Zusammenschluss mit dem Geschäft eines Dritten beabsichtigt.

Bei Vorliegen eines dieser Tatbestände oder innerhalb von 60 Tagen seit Erhalt der Mitteilung, hat young promotion GmbH das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig auszulösen; im Fall der Übertragung des die Vertragsprodukte einschliessenden Geschäftsbereiches an einen Dritten kann young promotion GmbH wahlweise verlangen, dass der Dritte ausdrücklich diesen Vertrag als gegen sich gültig bestätigt.

In keinem Fall ist young promotion GmbH verpflichtet, unter diesem Vertrag erhaltene Zahlungen dem Kunden zurückzugeben.

Durch die Löschung der juristischen Person des Kunden im Handelsregister wird der vorliegende Vertrag automatisch beendet.

Schlussbestimmungen

33. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Erstellt young promotion GmbH von Besprechungen mit dem Kunden Protokolle, so gelten diese ohne schriftlichen Gegenbericht des Kunden nach Ablauf von drei Arbeitstagen nach deren Zustellung an den Kunden als genehmigt. Als schriftlich gilt auch die Form des E- Mails.

34. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von young promotion GmbH auf Dritte übertragen. Stimmt young promotion GmbH einer Abtretung oder Unterbeauftragung zu, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Bestimmung auch für den Dritten gilt und dass in dessen Verträgen mit weiteren Personen diese Bestimmung ebenfalls enthalten ist.

35. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder ungültig sein, so sind sie durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die dem mutmasslichen Willen der Parteien am nächsten kommen. Die Gültigkeit des Vertrages ist damit nicht in Frage gestellt.

36. Allfällige Anhänge sind aufzuführen und gelten als integrierende Bestandteile der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

37. Der Auftrag und seine Durchführung unterliegen deutschem Recht. Stellt young promotion GmbH für einen Anlass des Kunden Personal zur Verfügung, so stellt dies keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes dar, noch ist eine solche beabsichtigt.

38. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz von young promotion GmbH. young promotion GmbH ist jedoch berechtigt, als Gerichtsstand wahlweise auch Wohnsitz bzw. Sitz oder Niederlassung des Kunden zu bestimmen.

Königsdorf, 08.05.2017